AGB
1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle zwischen der Designerin, Doris Anna Bergmann (nachstehend „Designerin“ genannt) und dem*der Auftraggeber*in geschlossenen Verträge ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Designerin hätte deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2 Urheberschutz; Nutzungsrechte; Eigenwerbung
2.1 Der der Designerin erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag. Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechts und des Urheberrechtsgesetzes.
2.2 Sämtliche Arbeiten der Designerin, wie insbesondere Entwürfe, Reinzeichnungen und das in Auftrag gegebene Werk insgesamt, sind als persönlich geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die Voraussetzungen für ein urheberrechtlich geschütztes Werk, so insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Schöpfungshöhe (§2 Abs. 2 UrhG), nicht erreicht sind.
2.3 Ohne Zustimmung der Designerin dürfen deren Arbeiten sowie das Werk einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung des Werkes oder Teilen des Werkes sowie der Vorarbeiten dazu, sind unzulässig.
2.4 Die Werke der Designerin dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrags nur der von dem*der Auftraggeber*in bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck.
2.5 Die Designerin räumt dem*der Auftraggeber*in die für den jeweiligen Verwendungszweck (Ziffer 2.4) erforderlichen Nutzungsrechte ein. Hierzu wird das einfache Nutzungsrecht eingeräumt, es sei denn, die Designerin und der*die Auftraggeber*in treffen eine ausdrücklich abweichende Vereinbarung. Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars.
2.6 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Designerin.
2.7 Sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wird, ist die Designerin bei der Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, in Veröffentlichungen über das Werk und/oder der öffentlichen Wiedergabe der Entwürfe und Reinzeichnungen und des Werkes als Urheberin zu benennen. Verletzt der*die Auftraggeber*in das Recht auf Urhebernennung kann die Designerin zusätzlich zu dem für die Designleistung geschuldeten Honorar eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% des für die Nutzung vereinbarten, mangels einer Vereinbarung des dafür angemessenen und üblichen Honorars verlangen. Hiervon bleibt das Recht der Designerin unberührt, bei einer konkreten Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.
2.8 Vorschläge, Weisungen und Anregungen der auftraggebenden Person aus technischen, gestalterischen oder anderen Gründen und ihre sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf das Honorar und begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
2.9 Der*die Auftraggeber*in ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Designerin nicht berechtigt, in Bezug auf die Entwürfe, Reinzeichnungen oder sonstigen Arbeiten der Designerin formale Schutzrechte wie z.B. eingetragenes Design, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, Marke, etc. zur Eintragung anzumelden.
2.10 Die Designerin bleibt berechtigt, die in Erfüllung des Auftrags geschaffenen Werke oder Teile davon, Entwürfe und sonstige Arbeiten für die Eigenwerbung, gleich in welchem Medium (z.B. in einer eigenen Internetpräsenz, Mustermappe etc.), zu nutzen und auf ihre Tätigkeit für den*die Auftraggeber*in hinzuweisen.
2.11 Von der Einräumung der Nutzungsrechte unberührt, bleibt das Recht der Designerin, Ansprüche wegen ungenehmigter Nutzung des Werkes, insbesondere im Internet und auf Social Media-Plattformen, im eigenen Namen geltend zu machen. Die Designerin bleibt berechtigt, Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, ungerechtfertigter Bereicherung und Auskunft über den Umfang der Verletzung seiner Urheberrechte gegenüber dem verantwortlichen Dritten, insbesondere dem im Verletzungsfall haftenden Plattformbetreiber, durchzusetzen.
3 Honorare; Fälligkeit
3.1 Die Anfertigung von Entwürfen ist stets kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
3.2 Die Honorare sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung fällig. Erfolgt die Erstellung und Ablieferung des Werkes in Teilen, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Teilrechnung fällig. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, ist mit der ersten Teilrechnung ein Teilhonorar zu zahlen, das wenigstens die Hälfte des Gesamthonorars beträgt. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, so kann die Designerin Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Aufwand verlangen.
3.3 Sämtliche Honorare sind Endpreise zahlbar ohne Abzug innerhalb von zwei Wochen ab Fälligkeit. Im Sinne der Regelung zur Besteuerung von Kleinunternehmern nach §19 UStG wird keine Umsatzsteuer erhoben und entsprechend auch nicht ausgewiesen.
4 Zusatzleistungen; Nebenkosten; Künstlersozialversicherung
4.1 Die angebotenen Leistungen beinhalten, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, bis zu zwei Überarbeitungsrunden. Weitere Überarbeitungsrunden werden nach Aufwand zusätzlich berechnet.
4.2 Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten entstehende Nebenkosten (z.B. für Modelle, Zwischenreproduktionen, etc.) sind von dem*der Auftraggeber*in zu erstatten.
4.3 Die Vergütung für Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Bruttobeträge, da nach §19 UStG zur Besteuerung von Kleinunternehmern keine Umsatzsteuer erhoben oder ausgewiesen wird.
4.4 Die Honorare der Designerin können unter Umständen unter die dem*der Auftraggeber*in nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) obliegende Abgabepflicht fallen. Für den Fall, dass der*die Auftraggeber*in abgabepflichtig ist, weist die Designerin vorsorglich daraufhin, dass der*die Auftraggeber*in gegenüber der Künstlersozialkasse meldepflichtig ist.
5 Fremdleistungen
5.1 Die Vergabe von Fremdleistungen, die für die Erfüllung des Auftrags oder die Nutzung der Werke im vertragsgemäßen Umfang erforderlich ist, nimmt die Designerin im Namen und für Rechnung des*der Auftraggeber*in vor. Der*die Auftraggeber*in ist verpflichtet, der Designerin hierzu die entsprechende schriftliche Vollmacht zu erteilen.
5.2 Soweit die Designerin auf Veranlassung der auftraggebenden Person im Einzelfall Fremdleistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vergibt, ist der*die Auftraggeber*in verpflichtet, einen angemessenen Vorschuss für die zu erwartenden Kosten zu zahlen. Der*die Auftraggeber*in stellt die Designerin im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten insbesondere sämtlichen Kosten frei, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.
6 Mitwirkung der auftraggebenden Person; Gestaltungsfreiheit; Vorlagen
6.1 Der*die Auftraggeber*in ist verpflichtet, der Designerin alle Unterlagen, die für die Erfüllung des Auftrags notwendig sind, rechtzeitig und im vereinbarten Umfange zur Verfügung zu stellen. Verzögerungen bei der Auftragsausführung, die auf die verspätete oder nicht vollständige Übergabe solcher Unterlagen beruhen, hat die Designerin nicht zu vertreten.
6.2 Der*die Auftraggeber*in versichert, zur Nutzung aller Unterlagen, die er*sie der Designerin zur Verfügung stellt, berechtigt zu sein. Der*die Auftraggeber*in ist ferner alleine verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm gestellten Unterlagen. Sollte der*die Auftraggeber*in nicht zur Nutzung berechtigt sein oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, so stellt der*die Auftraggeber*in die Designerin im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
6.3 Für die Designerin besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit. In diesem Umfang sind Beanstandungen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung der Entwürfe und des Werkes ausgeschlossen. Mehrkosten für Änderungen, die der*die Auftraggeber*in während oder nach der Produktion veranlasst, trägt der*die Auftraggeber*in.
7 Datenlieferung und Handling
7.1 Die Designerin ist nicht verpflichtet, die Designdaten oder sonstige Daten (z.B. Daten von Inhalten, Entwürfen usw.) oder Datenträger, die in Erfüllung des Auftrages entstanden sind, an den*die Auftraggeber*in herauszugeben. Wünscht der*die Auftraggeber*in die Herausgabe von Daten oder Dateien, so ist dies gesondert zu vereinbaren und von dem*der Auftraggeber*in zu vergüten.
7.2 Stellt die Designerin der auftraggebenden Person Dateien bzw. Daten zur Verfügung, so dürfen diese nur im vereinbarten Umfang genutzt werden. Modifikationen oder Veränderungen an den Dateien bzw. Daten dürfen nur mit Einwilligung der Designerin vorgenommen werden.
7.3 Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten trägt unabhängig vom Übermittlungsweg der*die Auftraggeber*in.
7.4 Für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten, die bei der Datenübertragung auf das System der auftraggebenden Person entstehen, haftet die Designerin nicht.
8 Eigentum und Rückgabepflicht
8.1 An allen Entwürfen, Reinzeichnungen und Konzeptionsleistungen sowie etwaig zur Verfügung gestellten Daten, gleichgültig ob sie zur Ausführung gelangen oder nicht, werden lediglich Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Originale sind, spätestens drei Monate nach Lieferung, unbeschädigt an die Designerin zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
8.2 Die Zu- und Rücksendungen erfolgen auf Gefahr und für Rechnung der auftraggebenden Person. Bei Beschädigung oder Verlust hat der*die Auftraggeber*in die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Der Designerin bleibt vorbehalten, darüber hinaus einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
9 Korrektur; Produktionsüberwachung; Belegmuster
9.1 Vor Beginn der Vervielfältigung des Werkes (Produktionsbeginn) sind der Designerin Korrekturmuster vorzulegen.
9.2 Die Produktion wird von der Designerin nur überwacht, wenn dies in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung mit dem*der Auftraggeber*in vereinbart ist. Für diesen Fall ist die Designerin berechtigt, erforderliche Entscheidungen nach eigenem Ermessen zu treffen und Weisungen gegenüber den Produktionsfirmen zu geben. Die Designerin haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nach Maßgabe der Ziffer 10.
9.3 Von allen vervielfältigten Werken oder Teilen der Werke oder sonstigen Arbeiten sind der Designerin ein einwandfreies Belegexemplar unentgeltlich zu überlassen, das die Designerin auch im Rahmen ihrer Eigenwerbung verwenden darf.
10 Gewährleistung; Haftung
10.1 Die Designerin haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für welche die Designerin auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.
10.2 Ansprüche der auftraggebenden Person gegen die Designerin aufgrund einer Pflichtverletzung verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 10.1; für diese gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
10.3 Der*die Auftraggeber*in ist verpflichtet, das Werk unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen. Offensichtliche Mängel müssen spätestens binnen zwei Wochen nach Ablieferung schriftlich geltend gemacht werden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt das Werk als mangelfrei abgenommen.
10.4 Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung erfolgt durch den*die Auftraggeber*in. Mit der Freigabe übernimmt der*die Auftraggeber*in die Haftung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild, Gestaltung und Produkt.
10.5 Mit Ausnahme eines möglichen Auswahlverschuldens haftet die Designerin nicht für Aufträge für Fremdleistungen, die die Designerin an Dritte vergibt.
10.6 Sofern die Designerin Fremdleistungen auf Veranlassung der auftraggebenden Person im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vergibt, tritt die Designerin hiermit sämtliche ihr zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichterfüllung gegenüber der Fremdfirma an den*die Auftraggeber*in ab. Der*die Auftraggeber*in verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme von der Designerin zunächst, die abgetretenen Ansprüche gegenüber der Fremdfirma durchzusetzen.
10.7 Die Designerin haftet nicht für die urheber-, design- und geschmacksmuster- oder markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit des Werkes oder von Teilen des Werkes sowie der Entwürfe oder seiner sonstigen Designarbeiten, die sie dem*der Auftraggeber*in zur Nutzung überlässt. Die Designerin ist nicht verpflichtet, Design-, Geschmacksmuster-, Marken- oder sonstige Schutzrechtsrecherchen durchzuführen oder zu veranlassen. Diese sowie eine Überprüfung der Schutzrechtslage werden von dem*der Auftraggeber*in selbst und auf eigene Kosten veranlasst.
10.8 Die Designerin haftet nicht für die rechtliche, insbesondere die urheber-, design- und geschmacksmuster-, wettbewerbs- oder markenrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung des Werkes oder von Teilen des Werkes oder der Entwürfe. Die Designerin ist lediglich verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, soweit diese der Designerin bei der Durchführung des Auftrags bekannt werden.
11 Schlussbestimmungen
11.1 Gerichtsstand ist der Sitz der Designerin, sofern der*die Auftraggeber*in Kaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb ihres/seines Handelsgewerbes gehört oder der*die Auftraggeber*in juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Die Designerin ist auch berechtigt, am Sitz der auftraggebenden Person zu klagen.
11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.
11.3 Soweit nach diesen AGB für Erklärungen die Schriftform vereinbart ist, wird diese auch durch die Textform nach § 126 b BGB mittels E-Mail oder Fax gewahrt.
11.4 Ist eine der Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Stand: 01.02.2025